§ 9 BühnenM/PlastAusbV
Abschlussprüfung in der Fachrichtung Plastik
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(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Schnitzen eines historischen Reliefs mit mindestens einer Figur unter Einbeziehung eines Faltenwurfs oder eines Ornamentes,
- 2.
- Anfertigen einer Freihandzeichnung,
- 3.
- Herstellen einer Materialimitation,
- 4.
- Modellieren eines Ornamentes in Freihandtechnik.
- 1.
- im Prüfungsbereich Gestaltung:
- a)
- gestalterische, kunstgeschichtliche und kulturelle Zusammenhänge,
- b)
- gestalterische Umsetzungsmöglichkeiten für Dekorationen;
- 2.
- im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung:
- a)
- Kalkulation von Material, Arbeits- und Zeitvorgaben,
- b)
- Eigenschaften, Be- und Verarbeitung von Materialien sowie produktionsbedingte Zusammenhänge,
- c)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie des Umweltschutzes;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| im Prüfungsbereich Gestaltung | 120 Minuten, |
| im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung | 90 Minuten, |
| im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem Prüfungsbereich durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
| 1. | Prüfungsbereich Gestaltung | 50 vom Hundert, |
| 2. | Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung | 30 vom Hundert, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 vom Hundert. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Gestaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
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