§ 6 BüPinAusbV – Schriftlicher Ausbildungsnachweis

📖 🔍

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BüPinAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt V 806-21-1-116 v. 14.12.1984 I 1558 (BürstPiAusbV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026