§ 3d BörsG
Abberufungsverlangen bei der Börse
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Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Abberufung eines Geschäftsführers der Börse verlangen, wenn
- 1.
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 3 nicht erfüllt, oder
- 2.
- die Person als Geschäftsführer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Anordnungen der Börsenaufsichtsbehörde verstoßen hat und sie trotz Verwarnung durch die Börsenaufsichtsbehörde dieses Verhalten vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt.
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