§ 51 BörsG

Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel

📖

(1) Die §§ 24 und 27 bis 29 gelten auch für den Börsenhandel mit Wechseln und ausländischen Zahlungsmitteln.

(2) Als Zahlungsmittel im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Auszahlungen, Anweisungen und Schecks.

Suchhilfen: Wechsel handeln, Börsenhandel ausländische Zahlungsmittel, Börsenhandel Wechsel, Auszahlung an der Börse, Scheck Börsenhandel, Ausländische Währung handeln, Börsenhandel Scheck, zahlung