§ 53 BörsG Anwendungsbestimmung zum Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. § 26e findet bis zum 27. Februar 2023 keine Anwendung.