§ 51 BörsZulV
Veröffentlichung der Zulassung
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Die Zulassung wird von der Geschäftsführung unverzüglich auf der Internetseite der Börse veröffentlicht.
Veröffentlichung der Zulassung
Die Zulassung wird von der Geschäftsführung unverzüglich auf der Internetseite der Börse veröffentlicht.