§ 1 BöttchAusbV – Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

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Der Ausbildungsberuf des Böttchers und der Böttcherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 17, Böttcher, der Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 15. Juni 2021