§ 5 BABG
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§ 1 und § 3 gelten nicht für Eigentum und Vermögensrechte, die nach dem 30. Januar 1933 einer Gewerkschaft, Genossenschaft, politischen Partei oder sonstigen demokratischen Organisation weggenommen worden sind.
Suchhilfen: Wiedergutmachung enteignetes Eigentum, Rückgabe von Vermögensrechten, Restitution politischer Partei, Wiederherstellung enteignetes Vermögen, gutmachung, mögensrechten, herstellung, mögen