§ 8 BABG

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(1) Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten, die unter § 1 oder § 3 fallen, bleiben bestehen.

(2) Die Regelung der schuldrechtlichen Verbindlichkeiten des Unternehmens "Reichsautobahnen" bleibt vorbehalten.

Suchhilfen: Grundstücksrecht erhalten, Dingliche Rechte bewahren, Immobilienrechte fortbestehen, Rechte an Grundstücken behalten, Schuldverbindlichkeiten Autobahnbau, Reichsautobahnen Verpflichtungen, Dingliche Rechte unverändert, halten, wahren, bestehen, pflichtungen