§ 35 BAföG
Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge
📖
↗ Links
Die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2 sind alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls neu festzusetzen. Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung hat hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten.
Suchhilfen: Bedarfssatz anpassen, Freibetrag erhöhen, BAföG Bedarfssätze ändern, Bedarfssatz Überprüfung, Lebenshaltungskosten BAföG, Vermögensfreibetrag anpassen, Bedarfssatz neu festsetzen, BAföG Freibeträge prüfen, passen, höhen, prüfung