§ 11 BankFachwPrV – Ausbildereignung

📖 🔍

Wer die Prüfung zum "Geprüften Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin" nach dieser Rechtsverordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Dies gilt nicht für den praktischen Prüfungsteil.

Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BankFachwPrV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 16 V v. 9.12.2019 I 2153

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026