§ 2 BankFachwPrV
Gliederung und Durchführung der Prüfung
↗ Links
- 1.
- Grundlegende Qualifikationen,
- 2.
- Spezielle Qualifikationen.
- 1.
- Allgemeine Bankbetriebswirtschaft,
- 2.
- Betriebswirtschaft,
- 3.
- Volkswirtschaft,
- 4.
- Recht.
- 1.
- Privatkundengeschäft,
- 2.
- Immobiliengeschäft,
- 3.
- Firmenkundengeschäft.
(4) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.
(5) Die schriftliche Prüfung wird in den Prüfungsbereichen gemäß Absatz 2 und in dem gewählten Prüfungsbereich gemäß Absatz 3 aus unter Aufsicht zu bearbeitenden praxisorientierten Aufgaben durchgeführt und soll je Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten und höchstens 120 Minuten betragen. Die schriftlichen Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen, die mit weniger als 50 Punkten, aber mindestens 40 Punkten bewertet wurden, sind jeweils auf Antrag der zu prüfenden Person durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen. Der Antrag auf diese Ergänzungsprüfung ist abzulehnen, wenn in mehr als einem Prüfungsbereich eine Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet wurde. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern.
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- Sachverhalte systematisch zu analysieren, zielorientiert zu bearbeiten und darzustellen sowie
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- Gespräche situationsbezogen vorzubereiten und durchzuführen.
Fußnoten
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
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