§ 9 BankkflAusbV – Inhalt von Teil 2
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BankkflAusbV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 V v. 30.4.2021 I 865
Ersetzt V 806-21-1-246 v. 30.12.1997, 1998 I 51 (Bankkfm/kfrAusbV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026