§ 11 BAPostG

Rechtsnachfolge des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V.

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(1) Die Bundesanstalt tritt in die Rechte und Pflichten des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. als Postbeamtenversorgungskasse ein.

(2) Die Bundesanstalt übernimmt ohne Wertausgleich mit Ablauf des 31. Dezember 2012 das vom Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. als Postbeamtenversorgungskasse gehaltene Vermögen (Aktiva und Passiva einschließlich etwaiger beschränkter dinglicher Rechte). Bestellte Pfandrechte und sonstige Sicherungsrechte bleiben bestehen.

(3) (weggefallen)

Suchhilfen: Rechtsnachfolge Versorgungskasse, Versorgungskasse Übernahme, Pensionsservice Nachfolge, Postbeamtenversorgung übernehmen, Vermögen ohne Wertausgleich übertragen, bestehende Pfandrechte erhalten, nehmen, mögen, tragen, halten