§ 10 BAProNotFPrV

Schriftliche Prüfung

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(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei unter Aufsicht durchzuführenden Prüfungsleistungen. Die Aufgabenstellungen sind aus der Beschreibung von im beruflichen Alltag auftretenden Situationen abzuleiten. Die Aufgabenstellungen sind unter Einbeziehung des Berufs- und Beurkundungsrechts sowie des Kostenrechts so zu gestalten, dass jeweils ein anderer Prüfungsbereich nach den §§ 4 bis 6 den Schwerpunkt einer Prüfungsleistung bildet.

(2) Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person die eigenständige Entwicklung von Lösungen ermöglichen. Aufgabenstellungen, die ausschließlich aus Antwort-Wahlaufgaben bestehen, sind nicht zulässig.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede der drei Prüfungsleistungen 240 Minuten.

Suchhilfen: Berufsalltag Szenario, Eigenständige Lösungsentwicklung, Aufgabenstellung ohne Multiple‑Choice, Prüfungsbereich Schwerpunkt, gabenstellung