§ 10 BattDG
Berücksichtigung ökologischer Kriterien bei der Beitragsbemessung
↗ Links
- 1.
- die Wiederaufladbarkeit sowie die Reparierbarkeit der Batterie,
- 2.
- der CO2-Fußabdruck nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2023/1542,
- 3.
- die Verwendung von Rezyklaten nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie
- 4.
- ob die Batterie umgenutzt oder wiederaufgearbeitet oder einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Umnutzung zugeführt wurde.
(2) Jede Organisation für Herstellerverantwortung hat dem Umweltbundesamt alle zwei Jahre bis zum 1. Juni zu berichten, wie sie die Vorgaben nach Absatz 1 bei der Bemessung der Beiträge im vorangegangenen Kalenderjahr umgesetzt hat. Der erste Bericht ist für das Kalenderjahr 2026 vorzulegen. Das Umweltbundesamt prüft die Berichte auf Plausibilität. Es kann verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Form der Berichte beschließen und auf ihren Internetseiten veröffentlichen.
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