§ 43 BattDG
Notifizierende Behörde
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Die Länder haben in ihrer Zuständigkeit eine Behörde einzurichten, die die Aufgaben der notifizierenden Behörde nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 wahrnimmt und den Anforderungen des Artikels 23 der Verordnung (EU) 2023/1542 entspricht.
Suchhilfen: notifizierende Behörde einrichten, EU‑Verordnung umsetzen, Zuständigkeit der Länder, Behörde für EU‑Notifizierung, Aufgaben der Notifizierungsbehörde, richten, setzen, gaben