§ 52 BattDG

Zuständige Behörde für die Durchführung von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542

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(1) Zuständige Behörde zur Durchführung von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542 ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

(2) Für die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

Suchhilfen: Zuständige Behörde für Exportkontrolle, Rechts‑ und Fachaufsicht Exportbehörde, Zuständigkeit bei Wirtschaftskontrolle, Bundesministerium für Umwelt Aufsicht