§ 62 BattDG

Einziehung

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Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,
1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2.
die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Suchhilfen: Sicherstellung von Beweisgegenständen, Konfiszierung bei Ordnungswidrigkeit, Einziehung von Vorbereitungsgut, Sicherstellung von Tatmittel, weisgegenständen, ziehung