§ 62 BattDG
Einziehung
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Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,
- 1.
- auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
- 2.
- die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.
Suchhilfen: Sicherstellung von Beweisgegenständen, Konfiszierung bei Ordnungswidrigkeit, Einziehung von Vorbereitungsgut, Sicherstellung von Tatmittel, weisgegenständen, ziehung