Art 3 BaumeisterVAblV
📖
↗ Links
Unberührt bleiben die Vorschriften über die Führung von Amts- und Berufsbezeichnungen durch die Beamten und Angestellten des Bundes, der Länder und sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Unberührt bleiben ferner die Vorschriften über die Führung der Bezeichnung "Regierungsbaumeister".
Suchhilfen: Regierungsbaumeister Titel, Berufsbezeichnung Baumeister, Amtsbezeichnung Baumeister, Titel führen Beamte, Bezeichnung Regierungsbaumeister, Berufsbezeichnung Beamte, Titelrecht Baumeister, Amtsbezeichnung Führung, rufsbezeichnung, zeichnung