§ 4 BauNVO

Allgemeine Wohngebiete

📖

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind
1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Suchhilfen: Wohngebiet Nutzung, Wohngebäude zulässig, Läden im Wohngebiet, Kirchliche Einrichtungen Wohngebiet, Sportanlagen Wohngebiet, Beherbergungsgewerbe Ausnahme, Gartenbaubetrieb Genehmigung, Tankstelle im Wohngebiet, richtungen