Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach dem Bauproduktengesetz
Geändert durch Art. 6 G v. 5.12.2012 I 2449
📖 Gesamtes Gesetz am Stück lesen
Inhalt
- Eingangsformel
-
Abschnitt 2 Besondere Vorschriften
- § 5 Besondere Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfstelle
- § 6 Besondere Pflichten der anerkannten Prüfstelle
- § 7 Besondere Anerkennungsvoraussetzungen als Überwachungsstelle
- § 8 Besondere Pflichten der anerkannten Überwachungsstelle
- § 9 Besondere Anerkennungsvoraussetzungen als Zertifizierungsstelle
- § 10 Besondere Pflichten der anerkannten Zertifizierungsstelle
-
Abschnitt 3 Antrag auf Anerkennung, Widerruf und Erlöschen