§ 2a BauSparkG

Unwirksamkeit von Verträgen oder Absprachen mit beherrschender Wirkung

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Verträge und Absprachen, durch die die Leitung einer Bausparkasse ganz oder teilweise einer anderen Person unterstellt wird, sind unwirksam, sofern es sich bei der anderen Person nicht um eine Bausparkasse handelt.

Suchhilfen: Leitung Bausparkasse abtreten, Vertrag mit beherrschender Wirkung, Unwirksamkeit Vertragsübertragung, Bausparkasse Führung abgeben, Vertrag unwirksam bei fremder Leitung, Abgabe der Geschäftsleitung Bausparkasse, Vertrag über Kontrolle Bausparkasse, treten, tragsübertragung, geben