§ 21 BauWiAusbV 1999
Zwischenprüfung
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(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Umfaßt das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.
(3) Die Zwischenprüfung nach Absatz 2 erstreckt sich auf die in der Anlage 3 Abschnitt I unter den laufenden Nummern 1 bis 15 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- Abstecken eines Bauteiles,
- 2.
- Herstellen einer ungebundenen Tragschicht,
- 3.
- Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen aus künstlichen Steinen,
- 4.
- Versetzen von kleinen Betonfertigteilen,
- 5.
- Verbauen und Sichern eines Leitungsgrabens,
- 6.
- Einbauen von Rohren und Formstücken oder von Profilen,
- 7.
- Herstellen eines Mauerwerkskörpers.
(5) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 3, so soll die Zwischenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(6) Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung nach Absatz 5 ergeben sich aus § 22 Abs. 1 bis 4.
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