§ 27 BauWiAusbV 1999
Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
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(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit Anschlägen und mit Öffnungen oder Nischen einschließlich einer Überdeckung als Bogen sowie mit Pfeiler oder Vorlage mit Ausfachungen im Zierverband,
- 2.
- Herstellen eines zweischaligen Mauerwerks mit Luftschicht und Wärmedämmung oder
- 3.
- Herstellen einer Schalung einschließlich der Bewehrung für einen Balken oder eine Stütze in Verbindung mit einem Mauerwerkskörper.
- 1.
- im Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen:
- a)
- Mauermörtel,
- b)
- Verbandsarten für Mauerwerk,
- c)
- ein- und zweischaliges Mauerwerk, Pfeiler und Vorlagen,
- d)
- Natursteinmauerwerk,
- e)
- Treppen,
- f)
- Einfassungen und Ausfachungen,
- g)
- Schächte,
- h)
- Öffnungen und Überdeckungen,
- i)
- Abgasanlagen;
- 2.
- im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau:
- a)
- Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, Wärmedämmverbundsysteme,
- b)
- Herstellen von Beton, Betonfestigkeitsklassen,
- c)
- Brettschalungen, Schaltafeln, Verbundplatten und Systemschalungen, Schalungen für Sichtbeton,
- d)
- Bewehrungen,
- e)
- Baukörper aus Beton und Stahlbeton,
- f)
- Abdichten gegen nichtdrückendes und drückendes Wasser,
- g)
- Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukörpern,
- h)
- angrenzende Arbeiten im Ausbau: Bauteile aus Holz, Wärmedämm- und Sonderputze, Estriche,
- i)
- angrenzende Arbeiten im Tiefbau: Baugruben und Gräben, Verbau und offene Wasserhaltung, Pflasterdecken und Plattenbeläge, Ver- und Entsorgungsleitungen;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen insbesondere in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen | 150 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau | 150 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
| 1. | Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen | 40 vom Hundert, |
| 2. | Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau | 40 vom Hundert, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 vom Hundert. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 10, so hat er den Abschluß Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 10 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
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