| - 3. Ausbildungsjahr - |
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
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| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 83 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 83 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 83 Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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| 4 | Umweltschutz (§ 83 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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| 5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 83 Nr. 5) | - a)
- Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
- b)
- Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen
- c)
- mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- d)
- erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
| 4*) |
| 6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 83 Nr. 6) | Einrichten:- a)
- Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
- b)
- Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:- c)
- Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
- d)
- Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:- e)
- Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
Räumen:- f)
- geräumte Baustelle übergeben
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| 7 | Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen (§ 83 Nr. 7) | - a)
- Rohr- und Schlauchverbindungen, insbesondere mittels Schraub-, Schweiß- und Klebtechnik, herstellen
- b)
- Werkstücke herstellen
| 2 |
| 8 | Bedienen und Instandhalten von Geräten, Anlagen und Maschinen (§ 83 Nr. 8) | - a)
- Bauteile, Baugruppen und Bauelemente, insbesondere Sicherheitseinrichtungen, auf Verschleiß prüfen und warten
- b)
- mechanische Verbindungen, insbesondere deren Sicherungselemente, kontrollieren und Reparatur veranlassen
- c)
- hydraulische, pneumatische und elektrische Steuerungs- und Antriebssysteme sowie Verbrennungsmotoren bedienen und warten
- d)
- Störungen und Fehler an Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Geräten feststellen, eingrenzen und bewerten und Reparatur veranlassen
- e)
- Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollieren, reinigen und warten
| 3 |
| 9 | Herstellen von vertikalen Bohrungen (§ 83 Nr. 9) | - a)
- Bohrwerkzeuge auswählen, einrichten und warten
- b)
- Bohrarbeiten, insbesondere mit Entnahmen von ungestörten Bodenproben unter Anwendung von Kernbohrtechniken, durchführen
- c)
- Bohrloch für geophysikalische Untersuchungen und Bohrlochtest vorbereiten
- d)
- Bohrlöcher verfüllen
- e)
- Fangarbeiten durchführen
- f)
- Sicherungsmaßnahmen bei Bohrarbeiten in kontaminierten Böden durchführen
| 8 |
| 10 | Herstellen von horizontalen Bohrungen (§ 83 Nr. 10) | - a)
- Start- und Zielgrube herstellen, Streckenverlauf prüfen
- b)
- Bohrung nach vorgegebenen Verfahren vorbereiten und durchführen, Streckenverlauf prüfen
| 3 |
| 11 | Ausbau von Bohrungen zu Brunnen (§ 83 Nr. 11) | - a)
- Filterkieskörnung bestimmen und Filterkies einbringen
- b)
- verpreßbare und schüttbare Abdichtungsmaterialien auswählen und nach unterschiedlichen Verfahren einbringen
- c)
- Brunnen klarpumpen, entsanden, entkeimen und beproben sowie Protokolle erstellen
- d)
- Intensiventsandungsmaßnahmen durchführen und protokollieren
- e)
- Leistungspumpversuch durchführen und Pumpversuchsprotokoll erstellen
| 14 |
| 12 | Herstellen von Abschlußbauwerken (§ 83 Nr. 12) | - a)
- Brunnenschächte, insbesondere durch Erdaushub und Einbau von Fertigteilen, herstellen
- b)
- Schachtabdeckungen auswählen und einbauen
- c)
- Brunnenköpfe herstellen und einbauen
- d)
- Abdichtungen herstellen
| 5 |
| 13 | Installieren von Wasserförderungs- und Wasseraufbereitungsanlagen (§ 83 Nr. 13) | - a)
- Meß- und Regeleinrichtungen auswählen und einbauen
- b)
- Wasserförderungsanlagen installieren
- c)
- Wasseraufbereitungsanlagen installieren und warten
| 4 |
| 14 | Instandhalten und Sanieren von Brunnen (§ 83 Nr. 14) | - a)
- Brunnen für geophysikalische und optische Untersuchungsverfahren vorbereiten
- b)
- Mängel und Ursachen für Leistungsrückgänge feststellen und dokumentieren
- c)
- mechanische, hydraulische und chemische Brunnenregenerierungsverfahren durchführen
- d)
- Brunnensanierungsverfahren durchführen und dokumentieren
- e)
- Pumpen und Fördereinrichtungen prüfen, warten und reparieren
| 7 |
| 15 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 83 Nr. 15) | - a)
- qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
- b)
- Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
| 2*) |
| In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 14 zu ergänzen und zu vertiefen. |
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- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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