Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 202 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Bauzeichner/Bauzeichnerin wird staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gliederung der Berufsausbildung
- 1.
- im ersten Ausbildungsjahr in mindestens acht Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10, 11 und 12 der Anlage,
- 2.
- im zweiten Ausbildungsjahr in mindestens acht Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10, 11 und 12 der Anlage,
- 3.
- im dritten Ausbildungsjahr in zwei Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus der laufenden Nummer 12 der Anlage
§ 4 Ausbildungsberufsbild
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Organisation und Kommunikation, Arbeitsabläufe,
- 6.
- Zusammenarbeit mit Behörden und anderen am Bau Beteiligten,
- 7.
- Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
- 8.
- Techniken des Zeichnens,
- 9.
- Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen,
- 10.
- Mitwirken bei Bauprozessen und Durchführen von Bauarbeiten,
- 11.
- Bestandsaufnahme und Vermessung,
- 12.
- Rechnergestütztes Zeichnen,
- 13.
- Konstruieren von Bauteilen,
- 14.
- Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,
- 15.
- Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen.
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Architektur, Ingenieurbau sowie Tief-, Straßen- und Landschaftsbau nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
§ 6 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 8 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- Zweidimensionale Darstellungen, Parallelperspektiven,
- 2.
- Freihandzeichnungen,
- 3.
- Baugruben, Gräben, Gründungen und Verbau,
- 4.
- Baukörper aus Steinen, Bauwerksabdichtungen,
- 5.
- Beton und Stahlbeton.
§ 9 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- im Schwerpunkt Architektur:
- a)
- Erstellen von Planunterlagen zur Baueingabe nach Entwurfsskizzen und
- b)
- Erstellen von Ausführungsunterlagen für den Rohbau und Ausbau;
- 2.
- im Schwerpunkt Ingenieurbau:
- a)
- Erstellen einer Rohbauzeichnung für ein Tragwerk und
- b)
- Erstellen einer Bewehrungszeichnung;
- 3.
- im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau:
- a)
- Erstellen von Planunterlagen für den Straßen- und Verkehrswegebau,
- b)
- Erstellen von Ausführungsunterlagen für die Ver- und Entsorgung und
- c)
- Erstellen von Ausführungsunterlagen für den Landschaftsbau.
- 1.
- im Schwerpunkt Architektur:
- a)
- Baueingabe,
- b)
- Rohbau,
- c)
- Ausbau,
- d)
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 2.
- im Schwerpunkt Ingenieurbau:
- a)
- Tragwerke,
- b)
- Massivbau,
- c)
- Stahl- und Holzbau,
- d)
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 3.
- im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau:
- a)
- Straßenbau,
- b)
- Ver- und Entsorgung,
- c)
- Landschaftsbau,
- d)
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
| 1. | im Schwerpunkt Architektur: | ||
| a) | Prüfungsbereich Baueingabe | 90 Minuten, | |
| b) | Prüfungsbereich Rohbau | 90 Minuten, | |
| c) | Prüfungsbereich Ausbau | 90 Minuten, | |
| d) | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten; | |
| 2. | im Schwerpunkt Ingenieurbau: | ||
| a) | Prüfungsbereich Tragwerke | 90 Minuten, | |
| b) | Prüfungsbereich Massivbau | 90 Minuten, | |
| c) | Prüfungsbereich Stahl- und Holzbau | 90 Minuten, | |
| d) | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten; | |
| 3. | im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau: | ||
| a) | Prüfungsbereich Straßenbau | 90 Minuten, | |
| b) | Prüfungsbereich Ver- und Entsorgung | 90 Minuten, | |
| c) | Prüfungsbereich Landschaftsbau | 90 Minuten, | |
| d) | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
| 1. | im Schwerpunkt Architektur: | ||
| a) | Prüfungsbereich Baueingabe | 30 Prozent, | |
| b) | Prüfungsbereich Rohbau | 25 Prozent, | |
| c) | Prüfungsbereich Ausbau | 25 Prozent, | |
| d) | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent; | |
| 2. | im Schwerpunkt Ingenieurbau: | ||
| a) | Prüfungsbereich Tragwerke | 25 Prozent, | |
| b) | Prüfungsbereich Massivbau | 30 Prozent, | |
| c) | Prüfungsbereich Stahl- und Holzbau | 25 Prozent, | |
| d) | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent; | |
| 3. | im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau: | ||
| a) | Prüfungsbereich Straßenbau | 30 Prozent, | |
| b) | Prüfungsbereich Ver- und Entsorgung | 25 Prozent, | |
| c) | Prüfungsbereich Landschaftsbau | 25 Prozent, | |
| d) | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungsteils B in mindestens zwei der fachbezogenen Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 10 Übergangsregelung
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die am 17. Mai 2004 bestehen, ist § 9 Abs. 2 in der bis zum 17. Mai 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Verordnung in der am 18. Mai 2004 geltenden Fassung.
§ 11 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin
| Abschnitt I: Fertigkeiten und Kenntnisse in der beruflichen Grundbildung | ||||||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
| 1 | 2 | 3 | ||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |||
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) |
| ||||
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) |
| ||||
| 4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||||
| 5 | Organisation und Kommunikation, Arbeitsabläufe (§ 4 Nr. 5) |
| 4 | |||
| 2 | |||||
| 2 | |||||
| 4 | |||||
| 6 | Zusammenarbeit mit Behörden und anderen am Bau Beteiligten (§ 4 Nr. 6) |
| 5 | |||
| 5 | |||||
| 4 | |||||
| 7 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Nr 7) |
| 6 | |||
| 8 | Techniken des Zeichnens (§ 4 Nr. 8) |
| 8 | |||
| 5 | |||||
| 3 | |||||
| 9 | Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen (§ 4 Nr. 9) |
| 6 | |||
| 3 | |||||
| 10 | Mitwirken bei Bauprozessen und Durchführen von Bauarbeiten (§ 4 Nr. 10) | Die nachfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse sind im Rahmen von prozesshaften Abläufen und praktischen Baustellentätigkeiten zu vermitteln:
| 6 | |||
| 6 | |||||
| 11 | Bestandsaufnahme und Vermessung (§ 4 Nr. 11) |
| 3 | |||
| 3 | |||||
| 12 | Rechnergestütztes Zeichnen (§ 4 Nr. 12) |
| 12 | |||
| 6 | |||||
| 2 | |||||
| 13 | Konstruieren von Bauteilen (§ 4 Nr. 13) |
| 2 | |||
| 6 | |||||
| 7 | |||||
| 14 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 4 Nr. 14) |
| 4*) | |||
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten | ||||||
| A. Architektur | ||||||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
| 1 | 2 | 3 | ||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |||
| 1 | Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen (§ 4 Nr. 9) |
| 16 | |||
| 2 | Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen (§ 4 Nr. 15) |
| 26 | |||
B. Ingenieurbau | ||||||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
| 1 | 2 | 3 | ||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |||
| 1 | Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen (§ 4 Nr. 9) |
| 16 | |||
| 2 | Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen (§ 4 Nr. 15) |
| 26 | |||
C. Tief-, Straßen- und Landschaftsbau | ||||||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
| 1 | 2 | 3 | ||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |||
| 1 | Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen (§ 4 Nr. 9) |
| 16 | |||
| 2 | Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen (§ 4 Nr. 15) |
| 26 | |||
Abschnitt III. Baustellenbegehungen | ||||||
Während der Ausbildung soll der Auszubildende/die Auszubildende zur Ergänzung der im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnisse den Ablauf von Bauprojekten durch mindestens 20 Baubegehungen oder Werksbesichtigungen kennen lernen. | ||||||
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