§ 2 BBahnVermG

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Soweit Vermögenswerte eines Unternehmens des privaten Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, an dem die Deutsche Reichsbahn am 8. Mai 1945 unmittelbar oder mittelbar eine unter § 1 fallende Beteiligung besaß, nach dem 19. April 1949 auf Grund gesetzlicher Vorschriften auf ein Land übergegangen sind, gilt dieser Übergang als nicht erfolgt.

Suchhilfen: Beteiligung Deutsche Reichsbahn, Vermögensübertragung Unternehmen, Übergang von Vermögen rückgängig, Staatliche Übernahme rückabwickeln, Privatrechtliche Gesellschaft Vermögen, Nicht erfolgter Übergang, teiligung, mögensübertragung, nehmen, mögen