§ 5 BBahnVermG

📖

Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Vermögensrechte der in § 1 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt unberührt.

Suchhilfen: Bestandsschutz, Rückwirkende Verfügung, Altrechtliche Vermögensrechte, Vermögensrecht vor Inkrafttreten, Wirksamkeit vor Gesetzesbeginn, Rechtsgeschäftliche Verfügung vor Gesetz, Altrechtliche Regelung, fügung