§ 184 BauGB
Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse
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Die §§ 182 und 183 sind entsprechend auf andere schuldrechtliche Vertragsverhältnisse anzuwenden, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen baulichen Anlage berechtigen.
Suchhilfen: Nutzungsvertrag kündigen, Mietvertrag beenden, Pachtvertrag aufheben, Gebäudenutzungsrecht beenden, Vertragliche Nutzung beenden, Nutzungsrechte kündigen, Vertrag Aufhebung Grundstück, enden, heben, hebung