§ 208 BauGB
Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts
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Die Behörden können zur Erforschung des Sachverhalts auch anordnen, dass
- 1.
- Beteiligte persönlich erscheinen,
- 2.
- Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein Beteiligter bezogen hat,
- 3.
- Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.
Suchhilfen: Erforschung des Sachverhalts anordnen, Zwangsgeld bei Nichtbefolgung, Vorlage von Urkunden verlangen, Erscheinen vor Behörde verpflichten, Dokumentenpflicht bei Bauverfahren, Zwangsmaßnahme bei Verweigerung, Pflicht zur Auskunftserteilung, forschung, ordnen, langen, scheinen, pflichten, weigerung, kunftserteilung