§ 234 BauGB
Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht
📖
↗ Links
(1) Für das Vorkaufsrecht sind die jeweils zur Zeit des Verkaufsfalls geltenden städtebaurechtlichen Vorschriften anzuwenden.
(2) Satzungen, die auf Grund von § 25 des Bundesbaugesetzes erlassen worden sind, gelten als Satzungen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 weiter.
Suchhilfen: Vorkaufsrecht Bau, Städtebauliches Vorkaufsrecht, Vorkaufsrecht Satzung, Vorkaufsrecht Anwendung, Vorkaufsrecht Verkauf, Vorkaufsrecht Überleitung, wendung, leitung