§ 41 BauGB
Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen
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(1) Sind im Bebauungsplan Flächen festgesetzt, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind, kann der Eigentümer unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 verlangen, dass an diesen Flächen einschließlich der für die Leitungsführungen erforderlichen Schutzstreifen das Recht zugunsten des in § 44 Absatz 1 und 2 Bezeichneten begründet wird. Dies gilt nicht für die Verpflichtung zur Duldung solcher örtlichen Leitungen, die der Erschließung und Versorgung des Grundstücks dienen. Weitergehende Rechtsvorschriften, nach denen der Eigentümer zur Duldung von Versorgungsleitungen verpflichtet ist, bleiben unberührt.
- 1.
- besondere Aufwendungen notwendig sind, die über das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderliche Maß hinausgehen, oder
- 2.
- eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt.
Suchhilfen: Entschädigung für Gehrecht, Entschädigung für Fahrrecht, Entschädigung für Leitungsrecht, Entschädigung bei Bepflanzungsbindung, Wertminderung Grundstück Entschädigung, Ausgleich für Baumerhalt, Geldleistung bei Wegerecht, Entschädigung bei Baulast, schädigung, pflanzungsbindung