§ 4b BauGB
Einschaltung eines Dritten
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Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem Dritten übertragen. Sie kann einem Dritten auch die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung übertragen.
Suchhilfen: Bauleitplan Dritten beauftragen, Bauverfahren auslagern, Mediation im Bauplanverfahren, außergerichtliche Konfliktbeilegung Bau, Gemeinde Dritten einschalten, Verfahrensschritte delegieren, auftragen, schalten