§ 50d BBesG
Vergütung für Soldaten mit besonderen Alarmierungsverpflichtungen
↗ Links
(1) Soldaten, für die besondere Alarmierungsverpflichtungen im Rahmen nationaler oder multinationaler Verpflichtungen gelten und für die eine ständige Erreichbarkeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mit einer Rückkehrverpflichtung zur Dienststelle angeordnet wurde, erhalten eine Vergütung nach Maßgabe des Absatzes 2. Mit der Vergütung sind alle zeitlichen und sonstigen Belastungen abgegolten, die durch die angeordnete ständige Erreichbarkeit und Rückkehrverpflichtung entstehen.
- 1.
- unterhalb von zwei Stunden, 500 Euro,
- 2.
- oberhalb von zwei Stunden bis zwölf Stunden, 300 Euro,
- 3.
- oberhalb von zwölf Stunden bis 24 Stunden, 150 Euro,
- 4.
- oberhalb von 24 Stunden bis 48 Stunden, 75 Euro.
Suchhilfen: Alarmierungsvergütung Soldat, Ständige Erreichbarkeit Militär, Rückkehrpflicht Entschädigung, Zusatzvergütung für Soldaten, Alarmdienst Zulage, Bereitschaftszulage Soldaten, Militärische Bereitschaftsentschädigung, schädigung, satzvergütung, reitschaftsentschädigung