§ 60 BBesG
Anwärterbezüge nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung
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Nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung wird die Besoldung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, wenn das Beamtenverhältnis des Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung endet
- 1.
- mit dem endgültigen Nichtbestehen der Zwischenprüfung,
- 2.
- mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung.
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