§ 19 BBG

Andere Bewerberinnen und andere Bewerber

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Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt fest, wer die Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.

Suchhilfen: Quereinstieg, Befähigung ohne Vorbildung, Anerkennung Berufserfahrung, Lebens- und Berufserfahrung einbringen, Qualifikation durch Praxis, Erfahrungspfade, fähigung, bildung, erkennung, rufserfahrung, bringen