§ 5 BBG

Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses

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Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
1.
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2.
von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

Suchhilfen: Beamtenverhältnis beantragen, öffentlicher Dienst Eintritt, hoheitsrechtliche Aufgaben übernehmen, Staatsdienst Berufung, Beamtenstatus erhalten, öffentlicher Dienst zulässig, Beamtenlaufbahn beginnen, Staatliche Tätigkeit aufnehmen, antragen, gaben, nehmen, rufung, halten, ginnen