§ 8 BBG

Stellenausschreibung

📖

(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

Suchhilfen: Stellenausschreibung, öffentliche Stellenanzeige, Jobangebot veröffentlichen, Bewerber informieren, Ausschreibungspflicht, Stellenanzeige erstellen, Dienststelle Stellenangebot, öffentlichen, stellen