§ 96 BBG
Fernbleiben vom Dienst
📖
↗ Links
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz den Anspruch auf Besoldung, wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.
Suchhilfen: unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst, Dienstverweigerung Beamter, Dienstunfähigkeit Nachweis, Dienstabsenz ohne Genehmigung, Verlust Besoldungsanspruch, Disziplinarverfahren bei Fehlzeit, Dienstpflichtverletzung Beamte