§ 17 BBhV

Zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf

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(1) Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und Personen, die bei ihnen berücksichtigungsfähig sind, sind beihilfefähig, soweit sie nicht in Absatz 2 ausgenommen sind.

(2) Von der Beihilfefähigkeit nach Absatz 1 ausgenommen sind Aufwendungen für
1.
prothetische Leistungen,
2.
Inlays und Zahnkronen,
3.
funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie
4.
implantologische Leistungen.
Aufwendungen nach Satz 1 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn sie auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruhen oder wenn die beihilfeberechtigte Person zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.

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