§ 20a BBhV

Systemische Therapie

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(1) Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:
EinzelbehandlungGruppenbehandlung
im Regelfall36 Sitzungen36 Sitzungen
in Ausnahmefällenweitere 12 Sitzungenweitere 12 Sitzungen

(2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.

Suchhilfen: Systemische Therapie beantragen, Kostenübernahme Therapie, Sitzungen Therapiebudget, Mehrpersonensetting Therapie, Beihilfefähige Therapie, Therapie Sitzungszahl erhöhen, Therapie Kosten erstattet, antragen, höhen