§ 26b BBhV

Übergangspflege im Krankenhaus

📖

Aufwendungen für die in § 39e Absatz 1 und 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen der Übergangspflege sind für längstens zehn Tage im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft.

Suchhilfen: Übergangspflege im Krankenhaus, Übergangspflege Kosten, Übergangspflege Anspruch, Übergangspflege nach Klinikaufenthalt, Übergangspflege Beihilfefähigkeit, Übergangspflege zehn Tage