§ 55 BBhV
Geheimhaltungspflicht
📖
↗ Links
Die bei der Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind geheim zu halten.
Geheimhaltungspflicht
Die bei der Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind geheim zu halten.