§ 29 BBiG
Persönliche Eignung
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Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
- 1.
- Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
- 2.
- wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
Fußnoten
(+++ §§ 27 bis 49: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
Suchhilfen: Ausbilder Eignung, Kinder nicht betreuen dürfen, Jugendarbeitsschutz Verstoß, Persönliche Eignung Ausbildung, Ausbilder persönliche Eignung, Verstoß gegen Jugendarbeitsschutz, Eignungsnachweis für Ausbilder, treuen, bildung