§ 39 BBiG

Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen

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(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.

(2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 nehmen die Prüfungsleistungen ab.

(3) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.

Fußnoten

(+++ §§ 27 bis 49: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)

Suchhilfen: Abschlussprüfung organisieren, Prüferdelegation einsetzen, Prüfungsleistungen abnehmen, Gutachten Dritter einholen, Bewertung Prüfungsleistung dokumentieren, Gemeinsamer Prüfungsausschuss, schlussprüfung, setzen, nehmen, holen, wertung