§ 44 BBiG
Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen
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(1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden.
(2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat und die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt.
- 1.
- über die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 hinaus am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat,
- 2.
- auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 von der Ablegung des ersten Teils der Abschlussprüfung befreit ist oder
- 3.
- aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen hat.
Fußnoten
(+++ §§ 27 bis 49: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
Suchhilfen: Zulassung Abschlussprüfung Teil 1, Zulassung Abschlussprüfung Teil 2, Ausbildungsdauer Voraussetzung, Befreiung vom ersten Prüfungsteil, Nichtteilnahme aus Gründen, Gesonderte Entscheidung Prüfungsteil, Voraussetzungen Prüfungsteil, lassung, schlussprüfung, aussetzung, freiung, scheidung, aussetzungen