§ 50a BBiG
Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen
📖
↗ Links
Ausländische Berufsqualifikationen stehen einer bestandenen Aus- oder Fortbildungsprüfung nach diesem Gesetz gleich, wenn die Gleichwertigkeit der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz festgestellt wurde.
Suchhilfen: Berufsanerkennung ausländisch, Fremdanerkennung Beruf, rufsanerkennung