§ 74 BBiG
Erweiterte Zuständigkeit
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§ 73 gilt entsprechend für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.
Fußnoten
(+++ Teil 3 Kap. 1 Abschn. 1 (§§ 71 bis 75b): Zur Geltung vgl. § 75b +++)
Suchhilfen: Ausbildung in Kirchen, kirchlicher Ausbildungsberuf, Zuständigkeit Berufsbildung Kirche, Erweiterte Zuständigkeit Ausbildung, Berufsbildung im Religionsbereich, Zuständige Stelle Ausbildung Kirche, bildung, rufsbildung