§ 80 BBiG

Geschäftsordnung

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Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören. Für die Unterausschüsse gelten § 77 Absatz 2 bis 6 und § 78 entsprechend.

Fußnoten

(+++ §§ 76 bis 80: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)

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